Allgemeine Geschäftsbedingungen

UWE KIRSTEIN KOMMUNIKATIONS-KONZEPTE UND UK-KOM GMbH

I. Auftragserteilung

  1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer ausschließlich unsere Verkaufs-, und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung.
  2. Sie gelten  für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Wir widersprechen jeglicher Gegenbestätigung des Vertragspartners insoweit, als er darin auf seine eigenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB’s) verweist.
  4. Abweichungen von unseren Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.

II. Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; dasselbe gilt für Abänderungen oder Nebenabreden.

III.  Preisstellung

  1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag: Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
  2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen.
  3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV.  Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar 14 Tage ab Rechnungsdatum.
  2. Skonto oder sonstige Sonderkonditionen werden nur nach besonderer Absprache und schriftlicher Bestätigung gewährt.
  3. Befindet sich der Käufer mit einer Forderung bei uns in Verzug, so werden sofort sämtliche offen stehenden Forderungen dieses Käufers fällig.
  4. Eine Zahlung gilt nur dann als erfolgt, wenn wir uneingeschränkt darüber verfügen können.
  5. Verzug des Schuldners tritt automatisch ein, wenn die Zahlung nicht bis zum 24. Kalendertag ab Datum der Rechnungsstellung erfolgt ist. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, um die Verzugsfolgen auszulösen.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugeszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu berechnen (§ 247 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird dadurch nicht berührt.
  7. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und sind bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht oder keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.
  8. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  10. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

V.  Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sofern es sich um hochwertige Güter handelt, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift des Kunden bekannt zu geben, an den Ware geliefert worden ist, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an
  5. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  6. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt  - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

VI.  Lieferung

  1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie von uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Betriebsstörungen und Verzögerungen von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine Nachfrist von 6 Wochen ungenützt verstreichen, kann der Kunde vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur, wenn wir infolge zumindest grober Fahrlässigkeit in Verzug geraten sind.
  3. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen; jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.

VII.  Versand- und Gefahrübergang

  1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr des Verlustes und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.
  2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.

VIII.  Annahmeverzug des Bestellers

  1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die nicht abgenommene Ware zu verfügen oder die Ware ihm sofort in Rechnung zu stellen, sowie auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wenn wir uns für Schadensersatz wegen Nichterfüllung entscheiden, haben wir das Recht, den Schaden pauschal und ohne Nachweis in Höhe von 20 % der Rechnungssumme incl. Mehrwertssteuer festzusetzen und zur Zahlung zu verlangen. Falls der Kunde nachweist, dass ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist, kann nur dieser verlangt werden.
  2. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

IX.  Gewährleistung und Haftung für Mängel der Lieferung

  1. UWE KIRSTEIN KOMMUNIKATIONS-KONZEPTE gibt eine Herstellergarantie von zwei Jahren auf sämtliche Elektronikprodukte, Telefon- und LCD-Geräte. Von dieser Garantie sind ausgenommen die Kabel und Tastaturen. Die Herstellergarantie umfasst die Mangelfreiheit (§437 BGB) der Produkte während der Garantiefrist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Für Mängel an nicht neu hergestellten Waren haften wir nicht.
  3. Unsere Haftung bleibt unberührt beim arglistigen Verschweigen von Mängeln.
  4. Unsere Haftung bleibt ebenfalls unberührt aus der Übernahme einer Garantie und im Hinblick auf die Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  5. Liegt ein Mangel an einer neu hergestellten Ware vor und ist die Ware infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, den wir zu vertreten haben, unbrauchbar oder in seiner vorgesehnen Verwendung erheblich beeinträchtigt, können wir nach unserer Wahl nachbessern, neu liefern oder die mangelhafte Ware zum Fakturawert zurücknehmen. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung der Besteller oder ein Dritter versucht hat, den Mangel zu beheben.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und uns spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Anlieferung  zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als mangelfrei angenommen.  
  7. Zur Nachbesserung und zur Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.

X. Gewährleistung für medizinische Schutzartikel

  1. Der Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat zu einer extremen Verknappung von medizinischen Schutzartikeln geführt. Die UK-KOM GmbH ist bereit, an der (zumindest teilweisen) Deckung des extrem hohen Bedarfs an solchen Artikeln mitzuarbeiten. Da die UK-KOM GmbH wirtschaftlich nicht in der Lage noch bereit wäre, an der Bedarfsdeckung auf den herkömmlich allgemein geltenden rechtlichen Grundlagen mitzuwirken, gelten bis zum Wiedererreichen marktüblicher Verhältnisse für den Ankauf von medizinischen Schutzartikeln von der UK-KOM GmbH („Verkäufer“) die nachstehenden Regelungen. Sich dieser Umstände bewusst, erklärt sich ein Käufer in Abweichung eigener und den sonstigen AGB-Reglungen des Verkäufers zur Gewährleistung und Haftung für Mängel der Lieferung (IX.) mit eben diesen nachstehenden Regelungen einverstanden:
  2. Zur (ggf. teilweisen) Deckung seines (käuferseitigen) Bedarfs an medizinischen Schutzartikeln erwirbt der Verkäufer solche auf dem chinesischen Markt unter Leistung von Vorkasse an den Lieferanten.
  3. Entsprechend verlangt der Verkäufer von dem Käufer seinerseits Vorkasse auf den Kaufpreis.
  4. Zur schnellstmöglichen Belieferung übernimmt der Käufer an Stelle des Verkäufers die qualitative Prüfung des Kaufgegenstandes im Verhältnis Käufer/Lieferant. Der Käufer hält den Verkäufer von Ansprüchen wegen qualitativer Mängel des Kaufgegenstandes frei.
  5. Für jeden Fall der Haftung, insbes. wegen Schlechtleistung (einschließlich der Verursachung von Mangelfolgeschäden), Verzugs oder Ausfalls des Lieferanten des Verkäufers haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur durch Abtretung seiner verkäuferseitigen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Käufer.
  6. In jedem Fall haftet die UK-KOM GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XI. Urheberschutz
Unsere Konzepte, Entwürfe, Muster, Modelle und dgl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

XII.  Schlussbestimmungen

  1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Essen.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Essen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  6. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.04.2020

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